Richtlinie Anreizförderung

Richtlinie für die Anreizförderung im Programm „Lebendige Zentren“ im
Fördergebiet „Doppelkern Sachsenhausen-Waldeck“

Beschlussfassung 21.07.2022

Inhalt
1 Ziele und Grundsätze der Förderung .............................................::................................................. 2
2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich .....................................::............................................... 2
3 Erstberatung .................................................................................................................................... 2
4 Fördergegenstände ..............................................................:........................................................... 3
5 Art und Umfang der Förderung .............................................:.......................................................... 4
6 Antrags- und Bewilligungsverfahren ......................................:......................................................... 5
7 Auszahlung der Fördermittel ........................................................................................................... 6
8 Nachweis der Mittelverwendung ..............................................::...................................................... 6
9 Kündigung und Rückzahlung ........................................................................................................... 7
10 Öffentlichkeitsarbeit ...............................................................::..................................................... 7
11 Zweckbindungsfrist ..................................................................::................................................... 7
12 Schlussbestimmungen ................................................................::................................................. 7
13 Inkrafttreten .................................................................................::............................................... 7

1 Ziele und Grundsätze der Förderung

Mit der vorliegenden Richtlinie zur Anreizförderung bietet die Stadt Waldeck privaten Gebäudeeigentümern im Fördergebiet „Doppelkern Sachsenhausen-Waldeck“ öffentliche
Zuschüsse für die bauliche, energetische, barrierefreie sowie klimawandelangepasste Sanierung ihrer Objekte und des Wohnumfelds an.

Die Anreizforderung zielt bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden vorrangig auf die Verbesserung des für die Öffentlichkeit sichtbaren Raums ab.

Im Bereich der Verbesserung und Gestaltung von Freiflächen sind Maßnahmen förderfähig, die im öffentlichen Interesse stehen.

Für städtebaulich besonders wichtige Objekte sind zusätzliche Förderungen möglich.

Die Richtlinie gilt für Maßnahmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 EUR bei Gebäudemodernisierungen und von 5.000 EUR bei Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung.

Bereits umgesetzte oder begonnene Maßnahmen sind nicht förderfähig!

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung!

Regelungs- und Fördergrundlage für die Richtlinie zur Anreizförderung ist die „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE in der jeweils gültigen Fassung.

2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt in dem beschlossenen Fördergebiet „Doppelkern Sachsenhausen-Waldeck“.
Der Geltungsbereich ist beiliegendem Lageplan zu entnehmen (Anlage 1).

3 Erstberatung

Zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualität und der Gewährleistung einer fachgerechten Umsetzung der bezuschussten Baumaßnahmen wird das Anreizprogramm von einem Beratungsprogramm begleitet. Die Beratung bildet eine Voraussetzung zur Beantragung der Förderung. In dem Beratungsgespräch werden die Maßnahmen und die Art der Umsetzung besprochen.

Der Bauherr hat sich zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins mit dem Bauamt der Stadt Waldeck in Verbindung zu setzen.

Die Erstberatung soll Möglichkeiten und Wege einer Sanierung zur zukünftigen Nutzung des jeweiligen Objekts aufzeigen. Sie kann die folgenden Punkte umfassen:

• eine Startberatung zur Erläuterung der Förderbedingungen
• eine Beratung zur Stellung des Förderantrags
• die fachliche Beratung zum geplanten Vorhaben
• eine Beratung bei der Abwicklung der geförderten Maßnahme (z. B. bei der Rechnungsbearbeitung)

4 Fördergegenstände

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

• Modernisierung und Instandsetzung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie touristisch und gastronomisch genutzten Gebäuden, vorrangig die außen sichtbaren Gebäudeteile wie z.B. Fassade, Dach, Eingangsbereiche (förderungsfähig sind alle zur Behebung baulicher Mängel notwendigen Bau- und Baunebenkosten)
• die Modernisierung und Instandsetzung von Ladenlokalen, vorrangig die außen sichtbaren Gebäudeteile wie z.B. Schaufenster, Eingangsbereiche, Infoschilder sowie untergeordnete Maßnahmen in den Innenräumen
• die Verbesserung und Gestaltung von Freiflachen, die in öffentlichem Interesse sind, insbesondere zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum für Bewohner und Besucher, zur Verbesserung der Barrierefreiheit, zur Unterstützung der Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer, zur Unterstützung der Klimawandelanpassung durch die Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie bei Bodenentsiegelung für Vegetationsflachen und Wasserflachen.
• Beratungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen für den vereinbarten Fördergegenstand

Nicht förderfähig sind:

• Maßnahmen, die sich ausschließlich auf die Innenräume eines Gebäudes beziehen
• Maßnahmen an baulich verwahrlosten Gebäuden und / oder leerstehenden Gebäuden, an denen bereits länger keine Instandhaltung stattgefunden hat
• Wohnumfeldmaßnahmen, deren Ausgaben auf die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter umgelegt werden
• Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung
• Fassadenbehänge oder Vorsatzfassaden aus Kunststoff
• Maßnahmen ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlagen
• Fassadenbehänge oder Vorsatzfassaden ohne Dämmung der dahinter liegenden Außenwände nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils gültigen Fassung
• Maßnahmen, die aufgrund anderer Vorschriften durch den Bauherren verpflichtend umzusetzen sind (z.B. Nachrüstverpflichtungen des Gebäudeenergiegesetzes, nach Stellplatzsatzung zu schaffende Stellplätze)
• Grunderwerb
• reine Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
• nicht fest verbaute Bauteile (z.B. Einrichtungsgegenstände oder Werkzeuge)

5 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss für ein Gebäude anteilig zu den förderfähigen Gesamtausgaben.

Auf einem Grundstück kann maximal jeweils eine Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und eine Förderung zur Verbesserung und Gestaltung von Freiflachen erfolgen. Innerhalb einer Modernisierungsvereinbarung können funktionsfähige Bauabschnitte gebildet werden.

Mindestkosten der Sanierungsmaßnahme

Die Förderung baulicher Maßnahmen ist beschränkt auf Maßnahmen mit Gesamtkosten von mindestens 10.000 EUR bei Gebäudemodernisierungen sowie 5.000 EUR bei Wohnumfeldmaßnahmen.

Vorsteuerabzugsfähige Kosten können nicht gefördert werden.

Begrenzung der Fördersummen

Die Förderung pro Grundstück ist begrenzt. Es gelten folgende Regelungen für eine maximale Förderung in Bezug auf folgende Maßnahmen:

• Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden: 25 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch höchstens bis unter 20.000 EUR (19.999 EUR)
• Wohnumfeldmaßnahmen: maximal bis unter 20.000 EUR (19.999 EUR)

Der maximale Förderbetrag kann auf mehrere in sich funktionsfähige Bauabschnitte aufgeteilt werden (zur Anzahl der Förderungen siehe oben).

Kumulierung von Zuschussprogrammen

Für die Städtebauförderung gilt der Grundsatz der subsidiären Förderung, das heißt, dass Städtebauförderungsmittel grundsätzlich nachrangig eingesetzt werden sollen.

Die Kombinierung mit anderen Zuschussprogrammen des Landes und des Bundes (z.B. Programme aus der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude von KfW und BAFA) ist möglich und wird im Rahmen der Vorab-Beratung geprüft. Dabei muss es sich um klar abgegrenzte Fördergegenstände handeln. In der Abrechnung der Förderung muss die Trennung nachvollziehbar sein. Eine Doppelförderung desselben Fördergegenstandes aus mehreren Programmen ist unzulässig.

Eigenleistung

Arbeitsleistungen der Bauherrschaft werden, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Ausgaben für Material und die Arbeitsstunden mit einem Stundensatz entsprechend der Bestimmungen der zum Antragszeitpunkt gültigen Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE. Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.

6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer. Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen müssen bei Baumaßnahmen Eigentümer oder Erbbauberechtigte (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber eines dinglichen, gesicherten Nutzungsrechts gem. Nr. 1.7.1 der VV zu §44 LHO eines Grundstücks innerhalb des Fördergebietes nach Anlage 1 sein.

Fördervoraussetzungen

Die Ausführungsart wird im Rahmen der Erstberatung (siehe Absatz 3) festgelegt. Erforderliche Genehmigungen sind von der Bauherrschaft einzuholen.

Gefördert werden nur solche Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, die den einschlägigen Rechtsvorschriften und denkmalpflegerischen Vorgaben und den Festlegungen der vorausgegangenen Beratung zur Gebäudesanierung entsprechen.

Grundlage für den Erhalt der Fördermittel ist eine Modernisierungsvereinbarung zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Stadt Waldeck (siehe dazu auch Punkt 5, zweiter Absatz).

Die Ausgaben geförderter Wohnumfeldmaßnahmen (Zuschuss + ev. Eigenleistungsanteil) dürfen weder ganz noch teilweise direkt oder indirekt auf die Miet- oder Pachtparteien umgelegt werden.

Beantragung

Der Zuschussantrag ist vom Gebäudeeigentümer nach vorheriger fachlicher Beratung vor Beginn der Arbeiten beim Magistrat der Stadt Waldeck einzureichen. Auf Basis einer einzureichenden Kostenschätzung eines Architekten oder auf Grundlage von eingeholten Angeboten wird durch die Stadt Waldeck der voraussichtliche Zuschuss ermittelt.

Für den Fall, dass mehr Anträge vorliegen als Haushaltsmittel im jeweiligen Programmjahr zur Verfügung stehen, erfolgt die Förderung in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Anträge bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung kann entfallen, wenn der Stadt Waldeck die
Finanzmittel aus dem Programm „Lebendige Zentren“ nicht zur Verfügung stehen oder wenn die Stadt die erforderlichen Eigenmittel nicht aufbringen kann.

Antragsformulare sind beim Bauamt der Stadt Waldeck oder online auf der Homepage der Stadt unter „Bauen und Planen/Lebendige Zentren/Förderantrag“ erhältlich.

Die Antragstellung erfolgt bei der Stadt Waldeck, Bauamt, oder beim Fördergebietsmanagement in schriftlicher Form und kann sowohl per E-Mail, postalisch oder auch direkt vor Ort eingereicht werden. Einzureichen sind:

• ausgefülltes Antragsformular mit Baubeschreibung
• Kostenschätzung / Angebote pro Gewerk

(Bis 10.000 EUR netto Baukosten pro Gewerk genügt die Vorlage eines Angebotes. Ab 10.000 EUR netto Baukosten pro Gewerk ist ein Nachweis zur Einholung von drei Angeboten erforderlich. Über 100.000 EUR netto je Gewerk ist die Vergabe mit der Stadt Waldeck abzustimmen).
• Denkmalschutzrechtliche Genehmigung (soweit erforderlich)
• Baugenehmigung (soweit erforderlich)
• Protokoll der Erstberatung
• Fotos vom Ist-Zustand

Bewilligung

Das Fördergebietsmanagement stellt der Lokalen Partnerschaft die beantragte Anreizförderung mit den Unterlagen des Bauherren vor und holt die Stellungnahme der Lokalen Partnerschaft dazu ein. Die Entscheidung über die Förderung trifft der Magistrat der Stadt Waldeck unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Lokalen Partnerschaft.

Entscheidungskriterium für die Bewilligung einer Förderung ist der Beitrag der Maßnahme zur öffentlich wahrnehmbaren Aufwertung des Fördergebietes und die Übereinstimmung mit den im ISEK formulierten Entwicklungszielen.

Die Bewilligung erfolgt in Form einer Modernisierungsvereinbarung, die zwischen dem Bauherren und der Stadt Waldeck abzuschließen ist. Darin wird unter anderem der voraussichtliche Höchstförderbetrag festgelegt. Mit der Baumaßnahme darf erst nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung begonnen werden.

7 Auszahlung der Fördermittel

Die Auszahlungsbedingungen werden in der Modernisierungsvereinbarung geregelt.

8 Nachweis der Mittelverwendung

Der Zuwendungsempfänger legt nach Abschluss der Maßnahme der Verwaltung eine Kostenaufstellung, Kopien der zugehörigen Rechnungsbelege sowie der Zahlungsnachweise vor. Der Abschluss der Maßnahme ist vom Bauherren durch aussagekräftige Fotos zu dokumentieren.

9 Kündigung und Rückzahlung

Für den Fall des Verstoßes gegen diese Richtlinie, die Modernisierungsvereinbarung oder die getroffenen Abstimmungen werden in der Modernisierungsvereinbarung Regelungen festgesetzt.

10 Öffentlichkeitsarbeit

Der Stadt Waldeck steht ein Dokumentationsrecht zu. Sie kann vor, während und nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen Fotos anfertigen lassen und diese veröffentlichen. Gleiches gilt für das Land Hessen.

11 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindung beträgt 10 Jahre. In dieser Zeit muss die Maßnahme in einem der beabsichtigten Nutzung und dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten werden.

Die Frist beginnt mit dem Datum der Fertigstellung der Einzelmaßnahme.

12 Schlussbestimmungen

Die technischen Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum richten sich nach den jeweils geltenden technischen und gesetzlichen Bestimmungen.

Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

Es sind langlebige, heimische oder regional verfügbare Materialien zu verwenden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet und die wiederverwendet oder weiterverwertet werden können.

Weitergehende Bestimmungen zur baulichen Gestaltung des Gebäudes oder der Materialwahl werden individuell in der jeweiligen Modernisierungsvereinbarung geregelt.

13 Inkrafttreten

Die Richtlinie wird mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.07.2022 bzw. dessen Veröffentlichung rechtskräftig und endet mit Auslaufen des Förderstandortes „Doppelkern Sachsenhausen-Waldeck“ oder durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

Anlage 1: Fördergebiet "Doppelkern-Sachsenhausen-Waldeck"

Lebendige Zentren Fördergebiet Doppelkern Sachsenhausen

Abgrenzung des Fördergebietes Sachsenhausen

Lebendige Zentren Abgrenzung Fördergebiet Sa

Abgrenzung des Fördergebietes Waldeck