Gestattung (Anzeige über d. vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes)
Eine Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättenbetriebes gem. § 6 des Hess. Gaststättengesetzes v. 01.05.2012 ist einzureichen, wenn man nur vorübergehend eine gaststättenrechtliche Tätigkeit ausüben möchte.
Bei Veranstaltungen, die im Außenbereich (z. B. Grillhütten, Plätze an denen Osterfeuer abgebrannt werden, usw.) stattfinden sollen, ist zusätzlich noch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Hierunter fallen alle Veranstaltungen bei denen Speisen- und/oder Getränke für die Öffentlichkeit gegen Entgelt zum Verzehr angeboten werden (z. B. Kirmes, Schützenfeste, Disco-/Tanzveranstaltungen, Straßenfeste, Osterfeuer, Jubiläumsveranstaltungen usw.).
Die entsprechenden Anträge sind ca. 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen.
Bearbeitungsdauer:
Gebühren:
Verwaltungsgebühren | 25,00 € |