Wasserschutzgebiete

In Hessen werden Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete ausgewiesen, in denen bestimmte Handlungen und Nutzungen vorsorglich verboten bzw. eingeschränkt sind.

Ein Wasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage.

Da die Gefahr schädigender Einflüsse mit der Annäherung an den Fassungsbereich zunimmt, steigen auch die Schutzanforderungen zum Fassungsbereich hin.

Zone I (Fassungsbereich):
In diesem Bereich um die Wassergewinnungsanlage (bis ca. 50 m) und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist daher nicht zugelassen.
 
Zone II (engere Schutzzone):
Diese Zone wird in der Regel so abgegrenzt, dass die Fließzeit des Grundwassers vom äußersten Rand der Schutzzone bis zur Fassung mind. 50 Tage beträgt. In dieser Zeit können bakteriologische Verunreinigungen absterben.

Zone III (weitere Schutzzone):
Sie wird in der Regel bis zur Grenze des Einzugsgebietes der Fassung ausgedehnt und erfasst damit das gesamte der Fassung zufließende Grundwasser.

Im Bereich der staatlich anerkannten Heilquellen wird neben dem qualitativen Schutz auch ein quantitativer Schutz betrieben.

Im HLUG erfolgt die zentrale Erfassung und Darstellung der festgesetzten und im Verfahren befindlichen Wasserschutzgebiete in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Regierungspräsidien.

Die rechtsverbindlichen Unterlagen liegen bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien, Abteilung Staatliches Umweltamt (Dez. 41.1).

FÜR DEN BEREICH DER NATIONALPARKSTADT WALDECK IST DAS REGIERUNGSPRÄSIDIUM IN KASSEL ZUSTÄNDIG.

Weitere Infos:
HLUG - Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
www.hlug.de
dann unter GEOLOGIE nach WASSERSCHUTZGEBIETE SUCHEN



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34513 Waldeck


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