Öffentliche Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl

Veröffentlicht am: 25.06.2024
Autor: Dagmar Lohaus, Gemeindewahlleiterin
  1. In der Nationalparkstadt Waldeck (ca. 7.000 Einwohner) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl ab 1. April 2025 neu zu besetzen.

    Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschalen der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
    Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

    Wählbar gem. § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer vom aktiven Wahlrecht nach § 31 HGO bzw. passiven Wahlrecht nach § 32 Abs. 2 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht wählbar.

    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Gemeindewahlleiterin der Nationalparkstadt Waldeck, Frau Dagmar Lohaus, Zimmer 108, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Telefon: 05634/70940.

    Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Nationalparkstadt Waldeck aufgefordert.
     
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 27. Oktober 2024, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 10. November 2024, statt.
    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen, von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern eingereicht werden.

    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

    Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe sowie die gegebenenfalls von ihr verwendete Kurzbezeichnung tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist durch Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) zu bezeichnen. Ist ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen und wünscht die Bewerberin oder der Bewerber dessen zusätzliche Aufnahme auf dem Stimmzettel und in den amtlichen Bekanntmachungen, ist dieser ebenfalls anzugeben.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

    Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von amtierenden Bürgermeistern.

    Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

    Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

    Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 31.

    Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

    Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, das Ergebnis der Abstimmung über die Bewerberin oder den Bewerber sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
    Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 19. August 2024, bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Nationalparkstadt Waldeck, Frau Dagmar Lohaus, Zimmer 108, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, einzureichen.

    Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
    Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach einem Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt
    Eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist
    Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern benötigen keine Niederschrift.
    Bei einem Wahlvorschlag, der Unterstützungsunterschriften benötigt, müssen diese mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner beigefügt sein.

    Bis zum Zeitpunkt der Zulassung am 30. August 2024 kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor Montag, 19. August 2024, einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

    Waldeck, 25. Juni 2024

    Die Gemeindewahlleiterin
    der Nationalparkstadt Waldeck
    gez. Dagmar Lohaus

    Die vorstehende Öffentliche Bekanntmachung des Wahltages sowie öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Nationalparkstadt Waldeck wurde durch Bereitstellung im Internet unter www.waldeck-stadt.de am 25.06.2024 öffentlich bekanntgemacht.
    Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.